Unterstützung ambulanter Pflegedienst
Datum: 20.06.21

Ihr Anspruch auf Unterstützung mit Ihrem Pflegegrad

Einschränkungen im Alltag durch Krankheiten, altersbedingter Rückgang von Selbstständigkeit sowie geistige oder körperliche Behinderungen tragen dazu bei, dass das Leben ohne Unterstützung nicht frei und selbstbestimmt gestaltet werden kann. Aus diesem Grund haben Menschen, die in ihrer selbstbestimmten Gestaltung des Alltags eingeschränkt sind, Anspruch auf Unterstützung, die je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen beinhaltet. Demnach ist angepasst an die Pflegegrade eine Finanzierung teilweise oder komplett möglich. Die Höhe der Leistungen orientiert sich dabei an den notwendigen Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel die Außerklinische Intensivpflege, die Ambulante Kranken- und Altenpflege oder auch Körperbezogene Pflegemaßnahmen mit persönlicher Assistenz.

Seit 2017 werden die älteren drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Bevor jedoch die Pflegegrad-Leistungen bewilligt werden, muss zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Bei gesetzlich versicherten Patienten und Patientinnen ist dafür der medizinische Dienst der Krankenkassen verantwortlich. Bei privat versicherten Personen ist Medicproof der zuständige Dienst. Diese Dienste stellen bei einem persönlichen Gespräch im häuslichen Umfeld die Pflegebedürftigkeit fest, wobei verschiedene Module begutachtet werden:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Mit einem Fragenkatalog werden diese sechs Bereiche betrachtet. Weiterhin haben die Angehörigen die Möglichkeit, ihre Perspektiven einzubringen, denen in jedem Fall ebenfalls eine große Gewichtung zufällt. Im Anschluss wird der festgestellte Pflegegrad den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Auf dieser Grundlage haben die Pflegebedürftigen die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, wenn kein oder ein zu geringer Pflegegrad festgestellt wurde, aber auch mit der schriftlichen Bestätigung einen passenden Pflegedienst oder Unterkunft zu suchen.

Entscheidet sich die zu pflegende Person in Absprache für eine Pflege durch Angehörige und Freunde, wird das sogenannte Pflegegeld ausgezahlt. Wird sich für eine stationäre Unterbringung in einem Heim oder für die professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst entschieden, kommen die Pflegesachleistungen zum Tragen, die für die Pflegemaßnahmen teilweise oder ganz aufkommen. Die Sätze für die stationäre und ambulante Pflege fallen dabei unterschiedlich aus. Je nachdem, welcher Pflegegrad eingestuft wurde und welche Pflegeform in Anspruch genommen wird, kann auch eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung eingesetzt werden. Eine Bewilligung der Bezuschussung durch Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ab dem Pflegegrad 2 möglich. Die Beträge staffeln sich beim Pflegegeld wie folgt:

  • Pflegegrad 1 🡪 kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2 🡪 316 € mntl.
  • Pflegegrad 3 🡪 545 € mntl.
  • Pflegegrad 4 🡪 728 € mntl.
  • Pflegegrad 5 🡪 901 € mntl.

Für die ambulante oder stationäre Pflege staffeln sich die Beträge wie folgt:

  • Pflegegrad 1 🡪 keine Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2 🡪 689 € / 770 € mntl.
  • Pflegegrad 3 🡪298 € / 1.262 € mntl.
  • Pflegegrad 4 🡪612 € / 1.775 € mntl.
  • Pflegegrad 5 🡪995 € / 2.005 € mntl.

Weiterhin werden je nach Pflegegrad verschiedene Leistungen von der Pflegekasse erbracht:

Leistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4
monatlich
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI Kein Anspruch 316 € 545 € 728 €

 

Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich 689 € 1.298 € 1.612 €
Entlastungsbetrag nach §45 b SGB XI 125 € 125 € 125 € 125 €
Tages- und Nachtpflege nach §41 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich 698 € 1.298 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege nach §43 SGB XI 125 € 770 € 1.262 € 1.775 €
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohnungen nach §38 a SGB XI 214 € 214 € 214 € 214 €
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach §40 SGB XI 40 € 40 € 40 € 40 €
jährlich
Verhinderungspflege nach §39 SGB XI Kein Anspruch 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI kein Anspruch, jedoch Einsatz des Entlastungsbetrags von 125€ möglich 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pro Maßnahme
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds nach §40 SGB XI 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €

 

Je nach Pflegegrad ist weiterhin ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch möglich. Diese sollen die häusliche Pflege erleichtern wie etwa Bettschutzeinlagen, Einweghandschuhe oder Desinfektionsmittel. Eine Unterstützung im Alltag bietet auch der Entlastungsbetrag, mit dem Einkäufe, Botengänge zur Post oder die Reinigung der Wäsche finanziert werden können. Um das Wohnumfeld zu verbessern, erhalten die Pflegebedürftige in allen Pflegegraden einen Betrag bis zu 4.000 €. Damit dieser Betrag bewilligt wird, müssen Maßnahmen eingesetzt werden, die die Pflege ermöglichen, die Pflege erleichtern oder der selbstständigen Lebensführung der zu pflegenden Person dienen. Dies kann in etwa Folgendes sein:

  • Einbau eines Treppenlifts
  • Installation einer Rollstuhlrampe
  • Verlegung eines rutschsicheren Belags auf Treppen
  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer
  • Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, der Dusche oder der Toilette
  • Entfernung von Stolperfallen

Haben Sie weitere Fragen zu Pflegeleistungen und der Finanzierung der Maßnahmen, fragen Sie gerne unsere Pflegekoordinatoren vom Förde IntensivTeam. Wir beraten Sie eingehend zu Ihren unterschiedlichen Möglichkeiten.